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Zuverlässige, kompetente und fachgerechte Prüfung von ortsveränderlichen Betriebsmittel sowie die Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen


Bei uns bekommen Sie alles aus einer Hand von der professionellen Prüfung, über eine rechtssichere Dokumentation bis hin zu einer bei Bedarf fachgerechten Instandsetzung. Gerne stehen wir Ihnen auch beratend zur Seite und unterstützen Sie im Aufbau Ihres eigenen Prüfkonzeptes. 

Sie wollen für Ihre Mitarbeiter, Ihre Kunden und sich selbst Sicherheit, dann sollten Sie auf keinen Fall auf eine turnusmäßige/jährliche Prüfung Ihrer Betriebsmittel verzichten. 

Wussten Sie, dass Sie nach BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) als Unternehmer sogar dazu verpflichtet sind. Die Sicherheit eines Betriebsmittels muss nach der BetrSichV über die gesamte Lebensdauer gewährleistet sein. Von großer Bedeutung für den sicheren Betrieb eines Arbeitsmittels sind somit regelmäßige Prüfungen, um kritische/defekte Zustände rechtzeitig erkennen zu können.


Wussten Sie schon

Was muss geprüft werden? 

Alle Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV, Leitern und Tritte, Geräte (z. B. Bohrmaschine, Computer, Kaffeemaschinen usw.), die bei der Arbeit benutzt werden.

Wann muss geprüft werden?

Der zeitliche Prüfintervall hängt maßgeblich von den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Fristen ab. Hierbei wird ermittelt, welchen Schäden verursachenden Einflüssen das Arbeitsmittel ausgesetzt ist, die zu gefährlichen Situationen führen können. Welchen außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Einflüsse auf die Sicherheit haben können. Unfälle, Veränderungen, längere Nichtbenutzung oder Naturereignisse.

Wie muss geprüft werden?

Der Prüfumfang und die Prüfzyklen für die Prüfungen können sehr unterschiedlich sein, abhängig von:

  • Sichtkontrolle (diese auch vor jeder Benutzung)
  • Technische Prüfung
  • Funktionskontrolle


Wer darf eine Prüfung durchführen? 

Die regelmäßigen Prüfungen erfolgen nach § 14 BetrSichV durch eine „befähigte Person“. Eine „befähigte Person“ ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse für die vorgesehene Sicherheitsüberprüfung von Arbeitsmitteln verfügt. Dies können z. B. Servicemitarbeiter, der ortsansässige Handwerker/Elektriker sein oder bei entsprechender Qualifikation können die Prüfungen auch durch das eigene Personal durchgeführt werden. So kann z. B. die tägliche Sichtkontrolle durch den Benutzer selbst durchgeführt werden. Welche Voraussetzungen die befähigte Person benötigt, hängt sehr stark von der Art und dem Umfang der durchzuführenden Prüfungen ab. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, wer für die festgelegte Prüfung und den daraus resultierenden Prüfungsumfang die „befähigte Person“ ist.

Dokumentation der Prüfergebnisse 
Die Ergebnisse der Prüfungen sind mindestens bis zur nächsten  Prüfung  aufzubewahren,  besser  jedoch die letzten 3 Jahre, um  Rückschlüsse  auf  Veränderungen bewerten zu können.


 





Stefan Winnen

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